- Zollstundenzwang
- nach dem Zollrecht die Verpflichtung, Waren, die auf ⇡ Zollstraßen zu befördern sind, nur zu den jeweils festgelegten Zeiten (⇡ Zollstunden) einzuführen oder auszuführen.- Vom Z. befreit sind der See-, Post- und Reiseverkehr, der fahrplanmäßige Personenschiffsverkehr auf Binnengewässern und der öffentliche fahrplanmäßige Kraftfahrzeugverkehr. Die zuständige Zollstelle kann außerdem in einzelnen Fällen Befreiungen zulassen.
Lexikon der Economics. 2013.