Zollstundenzwang

Zollstundenzwang
nach dem Zollrecht die Verpflichtung, Waren, die auf  Zollstraßen zu befördern sind, nur zu den jeweils festgelegten Zeiten ( Zollstunden) einzuführen oder auszuführen.
- Vom Z. befreit sind der See-, Post- und Reiseverkehr, der fahrplanmäßige Personenschiffsverkehr auf Binnengewässern und der öffentliche fahrplanmäßige Kraftfahrzeugverkehr. Die zuständige Zollstelle kann außerdem in einzelnen Fällen Befreiungen zulassen.

Lexikon der Economics. 2013.

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